Das eEB – ein kleiner, aber wichtiger Baustein der Digitalisierung in der Justiz

Was ist das elektronische Empfangsbekenntnis?

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ist die elektronische Variante des bereits unter Rechtsanwält:innen und Notar:innen bekannten, von den Gerichten verwendeten, den Empfänger:innen bislang in Papierform vorgelegten Empfangsbekenntnisses. Der Kreis der Empfänger:innen ergibt sich aus dem neugeregelten § 173 ZPO. Demnach gelten nach § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO u.a. Rechtsanwält:innen und Notar:innen als Empfänger des eEB, welche einen sicheren Übermittlungsweg zur Verfügung stellen müssen – in der Praxis ist das bei Rechtsanwält:innen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und bei Notar:innen das besondere elektronische Notarpostfach (beN). Das eEB kann somit auch ohne vorherige Zustimmung des Empfängers zugestellt werden, ebenso wie das Dokument selbst, auf das es sich bezieht.

Wie beim bisherigen Empfangsbekenntnis in Papierform auch ist die Zustellung als bewirkt anzusehen, wenn die Empfänger:innen ihren Willen zum Ausdruck bringen, das übermittelte Schriftstück als zugestellt gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnen des Empfangsbekenntnis beurkunden. Somit gilt ein elektronisch übermitteltes Schriftstück mit Empfangsbekenntnis nicht – wie in § 173 Abs. 4 S. 4 ZPO für „andere als die in Absatz 2 Genannten“ geregelt – nach dem dritten Tag des auf der automatisierten Eingangsbestätigung vermerkten Tages als zugestellt. Es gelten vielmehr dieselben Zustellungsvoraussetzungen wie bei herkömmlichen Empfangsbekenntnissen.

Zurücksenden können die Rechtsanwält:innen und Notar:innen ein eEB direkt über ihre beA- oder beN-Postfächer, oder sie versehen es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und lassen es durch ihr Kanzleisekretariat resp. ihr Notarbüro an das entsprechende Gericht zurücksenden.

Warum ist das eEB wichtig?

Besondere Bedeutung kommt dem eEB z.B. bei prozessrechtlichen Fragestellungen wie der Berechnung von Fristen zur Beantwortung von Schriftsätzen oder Ladungen zu Gerichtsterminen zu. Hier geben die elektronischen Empfangsbekenntnisse Anhaltspunkte dafür, wann Empfänger:innen ein Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Im Unterschied dazu sagt eine automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 173 Abs. 4 S. 4 ZPO lediglich aus, wann Empfänger:innen ein Dokument in ihrem Herrschaftsbereich hatten.

Was ist das elektronische Empfangsbekenntnis technisch?

Technisch gesehen ist ein eEB ein strukturierter Datensatz im XML-Format. Er wird von den Gerichten zur Verfügung gestellt. Die Software der Empfänger:innen erkennt den Datensatz als eEB und wandelt ihn mittels eines Stylesheets in lesbaren Text um, so dass dieser die Gestalt eines herkömmlichen EB in Papierform annimmt. Bei der Rücksendung des eEB wird wiederum ein strukturierter Datensatz im XML-Format erzeugt und an das entsprechende Gericht gesandt, welches nun seinerseits durch Umwandlung des Datensatzes vermittels eines Stylesheets das nunmehr ausgefüllte eEB in lesbarer Form erhält. In diesem Prozess erfolgt die Zuordnung des rücklaufenden zum hinlaufenden eEB in den gerichtsseitigen Akten anhand einer eindeutigen „Nachrichten-ID“ im XJustiz-Datensatz.

Wie wird das eEB bei beA und beN genutzt?

Das eEB wird bei beA und beN zum Empfang und zur Übermittlung von Nachrichten mit dem Bedürfnis eines Empfangsbekenntnisses genutzt. Nachdem zum 1. Januar 2022 in den meisten Verfahrensordnungen bundesweit die aktive Nutzungspflicht für das beA in Kraft getreten ist, wird es insbesondere von den Gerichten genutzt, um Rechtsanwält:innen elektronische Schriftstücke mit Empfangsbekenntnis zuzustellen.

Das eEB ist Teil einer Gesamtentwicklung.

Die Einbindung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ist ein weiterer Schritt im Rahmen der Digitalisierung der Justiz mit dem Ziel der papierlosen Akte und der effizienteren Bearbeitung von Verfahren.

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